Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige...
werden aufgrund gesetzlicher Regelung (vgl. §§ 36, 36a GewO, § 91 HwO) öffentlich bestellt und vereidigt und unterliegen einem umfassenden Pflichtenkatalog (Sachverständigenordnung), der von ihrer Bestellungskörperschaft als Aufsichtsbehörde überwacht wird.
müssen einen Eid ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten.
werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen.
müssen nach Ablauf der befristeten Bestellung erneut ihre besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen.
sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige sollen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO).
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